Prüfungswesen

Mündliche Ergänzungsprüfung

 

Ab 1. August 2008
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Zweiradmechaniker/in
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33 ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008, Seite 1560

 

Wesentliche Änderungen
Betroffen ist das Prüfungsverfahren. Die Paragrafen wurde neu strukturiert und die Prüfzeiten wurden reduziert.

 

Anwendung der neuen Ausbildungsordnung zur nächsten Gesellenprüfung
Die Anwendung der neuen Vorschriften für die nächste Gesellenprüfung ist mit den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der Verordnungsgeber hat grundsätzlich keine allgemeine Rückwirkung zugelassen. Ohne eine Vereinbarung (Zusatzvereinbarung), die bei der Anmeldung der Gesellenprüfung Teil I und Teil II vorzulegen ist, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Im Berufsausbildungsvertrag wird der Ausbildungsberuf mit Schwerpunkt nach Maßgabe der zur Zeit der Unterzeichnung gültigen Vorschriften zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden geschlossen.

 

Empfehlung Anwendung der neuen Vorschriften
Wir empfehlen allen Ausbildungsbetrieben die Zusatzvereinbarung auszufüllen, zu unterschreiben bzw. unterschreiben zulassen, damit die neuen - wesentlich günstigeren - Prüfungsbedingungen bereits bei der nächsten Gesellenprüfung zur Anwendung kommen. Für die Auszubildenden ensteht hierdurch kein Nachteil. Auch die Arbeitnehmerseite sieht die Änderungen im Prüfungsverfahren als erhebliche Verbesserung.

 

Nicht geändert wurden der betriebliche Ausbildungsrahmenplan und der schulische Rahmenlehrplan.

 

Merkblatt Situatives Fachgespräch